Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6834
VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 (3) (https://dejure.org/1994,6834)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 25.02.1994 - 5 G 1669/93 (3) (https://dejure.org/1994,6834)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 25. Februar 1994 - 5 G 1669/93 (3) (https://dejure.org/1994,6834)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,6834) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Ausweisung eines im offenen Strafvollzug einer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 417
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 28.10.1996 - 12 UE 628/96

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen; zur Sachdienlichkeit

    Die örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen über die nachträgliche Befristung einer Ausweisung richtet sich nach § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG (a.; so auch VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 -, NVwZ-RR 1994, 417; Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 63 AuslG Rdnr. 89).

    Die Bestimmungen des § 63 AuslG betreffen daher nur die sachliche und nicht mehr die örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Ausländerbehörde (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.; Kanein/Renner, a.a.O.; VG Darmstadt, 25.02.1994, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 28.10.1996 - 12 UE 3542/96

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde in Hessen, hier: Ausweisung aus der Haft

    Die örtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Entscheidungen richtet sich in Hessen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG (a.; Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 - so auch VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 -, NVwZ-RR 1994, 417; Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 63 AuslG Rdnr. 89).

    Die Bestimmungen des § 63 AuslG betreffen daher nur die sachliche und nicht mehr die örtliche und funktionelle Zuständigkeit (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.; Kanein/Renner, a.a.O.; VG Darmstadt, 25.02.1994, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94

    Zur örtlich zuständigen Behörde bei Ausweisung eines Strafgefangenen; Prüfung

    Die Bestimmungen des § 63 AuslG betreffen nur die sachliche und nicht mehr die örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Ausländerbehörde (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 63 AuslG Rdnr. 2; VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 -, NVwZ-RR 1994, 417).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.1995 - 11 B 11714/95

    Maßgeblichkeit des § 91 Abs. 1 POG für die örtliche Zuständigkeit der

    Eine solche speziellere Vorschrift stellt § 91 Abs. 1 POG für die örtliche Zuständigkeit der Stadt- oder Kreisverwaltungen als Ausländerbehörden dar, deren sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Angelegenheiten sich aus der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695) i.V.m. § 90 Abs. 1 POG ergibt (vgl. auch VG Darmstadt, Beschluß vom 25. Februar 1994 - 5 G 1669/93 -, NVwZ-RR 1994, 417).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht